Geistiges Heilen und die Rechtslage

Als sogenannter Geistheiler, der keinem anerkannten Heilberuf angehört und insbesondere nicht als Heilpraktiker zugelassen ist, verpflichtet mich ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2004 (Az.: 1 BvR 784/03) dazu, Sie auf folgende wichtige Punkte aufmerksam zu machen, ehe unsere erste Sitzung beginnt:

  1. Ich führe an Ihnen keine Behandlung im medizinischen Sinne durch. Als Geistheiler bin ich vielmehr daraus aus, auf energetisch-spirituellem Wege Ihre Selbstheilungskräfte zu stärken; gelingt dies so bin in unserer Beziehung nicht ich der eigentliche Heiler, sondern Sie selbst.
  2. Ärztliche Maßnahmen kann und will ich nicht ersetzen. Denn ich arbeite nicht in Konkurrenz zu ihnen, sondern komplementär, d.h. ergänzend. Dies schließt ein: Ich kann und werde Sie keinesfalls veranlassen, ärztliche Konsultationen / Behandlungen hinauszuzögern oder zu unterlassedn, zu unterbrechen oder abzubrechen. Ich empfehle Ihnen keine Arzneimittel und enthalte mich jeglichen Ratschlags, Arzneimittel abzusetzen oder anders einzunehmen als ärztlich verordnet.
  3. Ich stelle Ihnen keine Diagnosen. Weder darf ich dies, noch ist es für Geistiges Heilen erforderlich.
  4. Linderung oder gar Heilung kann und will ich Ihnen nicht versprechen.